Die Gründe des Beschwerdeführers, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ebenso wenig durchgreifend infrage gestellt wie die rechtlichen Schlussfolgerungen. Der Beschluss ist unanfechtbar und im Wortlaut hier einsehbar.
Quelle und Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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