
Betroffene, die sich falsch zitiert und begutachtet sahen, haben in der Vergangenheit durch obergerichtliche Entscheidungen schon Veränderungen durchgesetzt, die nicht überall bekannt sind.
So ist einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten bei einem Untersuchungstermin im Gespräch mit dem Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson zu gestatten. Das gilt seit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken aus dem Jahr 2000 und wurde zuletzt vom OLG Hamm 2015 so bekräftigt (Az 14 UF 135/14). Ausschlaggebend war dabei laut Beschluss-Begründung vor allem der Gesichtspunkt, dass ein zu Begutachtender ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen.
Durch die digitale Dokumentation in Bild und Ton können Mimik und Gestik sowohl von Proband wie auch Untersucher vollständig aufgezeichnet werden. Das Ergebnis würde von dem Probanden sowohl zur Vorlage bei einem Psychologen oder Psychiater seines Vertrauens genutzt werden können, wie auch im Streitfall zu Beweiszwecken vor Gericht. Die beim Gutachter verbleibende Kopie könnte diesem bei der selbstkritischen Erstattung des Gutachtens helfen und - mit ausdrücklicher Erlaubnis des Probanden - auch für Fortbildungszwecke genutzt werden.
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