Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Foto) hat den Antrag gegen die »2-G-Plus-Bestimmungen« für den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen oder Einrichtungen und das Verbot von (Groß)Veranstaltungen und Festen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der Fassung vom 2. Februar 2022 abgelehnt, weil der Antrag erst nachträglich gestellt worden ist und diese Erweiterung des Rechtsstreits unzulässig war. Eine solche Antragserweiterung ist nur zulässig, wenn die anderen Verfahrensbeteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Hier hatte der Freistaat Sachsen als Antragsgegner der Erweiterung aber widersprochen. Der Antrag war nach Auffassung des Senats auch nicht sachdienlich, weil er sich auf eine bislang nicht verfahrensgegenständliche Verordnung bezogen hatte und sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die den Verordnungen zugrunde lagen, während der Pandemie schnell und maßgeblich geändert hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung der Entscheidung in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes verwiesen.
Das Teilurteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen.
Quelle und Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht