Die damals 25jährige Medizinstudentin hatte im März 2021 eine Corona-Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten erhalten. Acht Tage später begab sie sich mit massiven Beschwerden in die Notaufnahme der Uniklinik Leipzig, wo eine vakzininduzierte Sinus- und Hirnvenenthrombose festgestellt wurde. Es waren mehrere Operationen erforderlich, insbesondere eine dekompressive Hemikraniektomie (Öffnung des Kopfes zur Druckentlastung), was zu längeren Krankenhausaufenthalten und Folgebeeinträchtigungen führte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz, außerdem begehrt sie Auskunft über sämtliche Nebenwirkungen des Vakzins und sämtliche damit zusammenhängenden Schadensfälle. Sie meint, es habe kein positives Risiko-Nutzen Verhältnis bestanden. Für sie als junge Frau habe kaum ein Risiko für eine tödliche Covid-19-Erkrankung bestanden. Das Thromboserisiko sei von der Beklagten systematisch verharmlost worden.
Die Beklagte hat eingewandt, eine umfassende Studie mit über 24.000 Probanden vor der Zulassung hätte keinen Hinweis auf ein erhöhtes Vorkommen von Thrombosen gegeben. Sie habe kein fehlerhaftes Produkt hergestellt. Ihre Haftung sei außerdem auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auskunft habe sie der Klägerin bereits umfassend erteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ist dabei im Wesentlichen der Argumenta-tion der Beklagten gefolgt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung am Oberlandesgericht verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Beklagte hat eingewandt, eine umfassende Studie mit über 24.000 Probanden vor der Zulassung hätte keinen Hinweis auf ein erhöhtes Vorkommen von Thrombosen gegeben. Sie habe kein fehlerhaftes Produkt hergestellt. Ihre Haftung sei außerdem auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auskunft habe sie der Klägerin bereits umfassend erteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ist dabei im Wesentlichen der Argumenta-tion der Beklagten gefolgt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung am Oberlandesgericht verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Quelle: Oberlandesgericht Dresden
Foto: Symbolbild