Aus aktuellem Anlass zitieren wir heute einen Artikel der Frankfurter Rundschau (FR) aus dem Jahr 2015. Die Aktualität wird am Ende des Zitats erklärt.
„Rechtsbeugung: Was droht Richtern, die Fehler machen?
In den Medien hießen sie „Richter Gnadenlos“ oder „Richter Gaspedal“: Gesetzeshüter, die der Rechtsbeugung verdächtigt wurden. Aber wer bestraft eigentlich Richter und Staatsanwälte, die falsch urteilen? Gerichte entscheiden nicht immer korrekt, das ist wohl allen klar. Wenn Richter oder Amtsträger das Recht vorsätzlich falsch anwenden und zugunsten oder zum Nachteil einer Partei entscheiden, nennt man das Rechtsbeugung. Rechtsbeugung beschädigt unmittelbar das Vertrauen in den Staat. Gerade bewusst getroffene Fehlentscheidungen wiegen aus Sicht der Gesellschaft besonders schwer. Für die unmittelbar davon Betroffenen ist der Gedanke an das erlittene Unrecht gar unerträglich.
Dabei begegnet die spätere Verfolgung zusätzlichen Schwierigkeiten. Der Grund sind hohe Hürden bei der Annahme von Rechtsbeugung und der Umstand, dass die Justiz gerade im Falle richterlichen Fehlverhaltens über ihre eigenen Angehörigen richten muss.
Rechtsbeugung betrifft nicht nur Richter
Wegschauen, Faulheit, Mauschelei: Von Irrtum kann keine Rede mehr sein, wenn Entscheidungen darauf beruhen. Davon abschrecken soll § 339 Strafgesetzbuch (StGB), der als mögliche Täter auch Richter, andere Amtsträger oder Schiedsrichter benennt. Als andere Amtsträger kommen dabei insbesondere Mitarbeiter der Verwaltung infrage, damit sind auch Staatsanwälte umfasst. Sie müssen sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zulasten einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig machen. Rechtsbeugung aus Sicht eines Staatsanwalts kann beispielsweise bereits vorliegen, wenn er einen Sachverhalt gezielt falsch gegenüber dem Gericht darstellt. Ein Beispiel für rechtsbeugendes Verhalten eines Verwaltungsmitarbeiters kann wiederum das bewusste Nichtverfolgen einer Ordnungswidrigkeit sein – auch wenn sich das aus Sicht eines davon Betroffenen positiv darstellt. Der Tatbestand der Rechtsbeugung ist im Übrigen bereits erfüllt, bevor der mit ihr verbundene Vor- oder Nachteil eingetreten ist.
Schwerwiegendes und bewusstes Fehlverhalten
Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr stellt Rechtsbeugung ein Verbrechen und kein Vergehen mehr dar. Die Obergrenze liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzukommend droht der Verlust des jeweiligen Amtes mit entsprechenden Folgen für die Zukunft. Wegen dieser schwerwiegenden Folgen handhabt die Rechtsprechung den Tatbestand der Rechtsbeugung sehr restriktiv. Auf Richter bezogen gebietet das zudem die richterliche Unabhängigkeit. Die Einschränkung geht soweit, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zur Strafbarkeit der Rechtsbeugung verlangt, dass ein Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat. Rechtsbeugung liegt demnach erst bei einer offensichtlichen Missachtung des Rechts vor. Ein Richter oder anderer Amtsträger durfte seine Entscheidung weder für sachgerecht noch für rechtlich vertretbar halten. Kritisieren an dieser Lesart des zugrunde liegenden § 339 StGB kann man, dass sich das bewusste und schwerwiegende Fehlverhalten nicht in dessen Wortlaut wiederspiegelt. Auf Unverständnis bei den Kritikern stößt zudem ein weiterer Grund, der für die eingeschränkte Verfolgung vorgebracht wird: Die allzu schnelle Annahme von Rechtsbeugung hätte zur Folge, dass die Justiz mit der Überprüfung von Entscheidungen überlastet wäre. Auch hier fehlen Annahmen durch das Gesetz, die Justiz entsprechend zu entlasten. Allenfalls könnte dies ein Argument dafür sein, entsprechende Kapazitäten zu schaffen. So trägt die Justiz mit ihren Einschränkungen bei der Aufarbeitung ihrer eigenen Fehler nicht unbedingt dazu bei, das Vertrauen in sie zu erhöhen.“ (FR vom 08.01.2015)
Ein aktuelles Beispiel aus Zwickau