Der Verfügungskläger hatte am 3.11.2023 in der Fernsehsendung »ZDF Magazin Royale«, über »Beewashing« berichtet und dort die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo der Verfügungsbeklagten gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers. Die Verfügungsbeklagte reagierte darauf, indem sie in ihrem Online-Shop sogenannten beewashing-Honey vertrieb, der dort als »Böhmermann-Honig« und »Böhmermann-Bundle«, (3 x »Böhmermann-Honig«) beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name des Verfügungsklägers nicht. Außerdem warb sie in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas „beewashing-Honey“ und dem Zusatz „führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“ (WSZ berichtete).
Ein Eilantrag des Verfügungsklägers mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, blieb vor dem Landgericht erfolglos. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht heute bestätigt. Der Senat teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich die Verfügungsklägerin in satirischer Weise bedient habe. Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als »führender Bienen- und Käferexperte« habe sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Verfügungsbeklagte habe damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Verfügungskläger hinnehmen.
Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.
Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben.
Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.
Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben.
Quelle: Oberlandesgericht Dresden