Einem der vier Beschuldigten (26 Jahre) liegt vorsätzliche Brandstiftung zur Last. Ihm wird vorgeworfen, gegen 17:30 Uhr eigenmächtig von dem Vorsprung insgesamt drei noch nicht vollständig erloschene Kohlestücke der Shisha Pfeifen den bewaldeten Abhang heruntergeworfen zu haben. Aufgrund der zu dieser Zeit seit Tagen bestehenden Trockenheit, der Tagestemperatur von etwa 30°C sowie der Waldbrandgefahrenstufe III ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Kohlestücke den Waldboden sowie insbesondere die dort wachsende Vegetation entzünden würden und es hierdurch zu einer raschen und unkontrollierten Ausbreitung des Feuers kommen könnte.
Den anderen drei Beschuldigten liegt fahrlässige Brandstiftung durch Unterlassen zur Last. Ihnen wird vorgeworfen, erkannt zu haben, dass eines der drei weggeworfenen Kohlenstücke von ihnen nicht mehr mit Wasser benetzt werden konnte. Gleichwohl sollen sie gegen 18:40 Uhr den Nationalpark verlassen haben, ohne Hilfe zu rufen. Dies führte in der Folge vorhersehbar und vermeidbar dazu, dass sich die Glut zumindest eines der herunter geworfenen Kohlestücke zunächst auf den Waldboden übertrug und dort über mehrere Stunden weiter glimmte. Der hierdurch entstandene Glimmbrand entwickelte sich bei Erreichen der Oberfläche zu einem offenen Feuer, welches das unterhalb der Felskante wachsende Holz sowie insbesondere den humosen Waldboden entzündete. Hierdurch geriet eine Waldfläche des Nationalparks von zirka 2.500 qm in Vollbrand. Bei rechtzeitiger Einleitung von Gefahrenabwehrmaßnahmen wären all diese Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen.
An dem ursprünglichen und damit wertvollen Waldbestand des Nationalparks Sächsische Schweiz entstand hierdurch ein nicht bezifferbarer Schaden. Die Löscharbeiten der Feuerwehr nahmen aufgrund des wiederkehrenden Aufflammens von Glutnestern mehrere Tage in Anspruch. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von über 24.000 Euro.
Einer der Beschuldigten (25 Jahre) ist geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft. Die anderen Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Die Beschuldigten haben sich teilweise geständig eingelassen. Sie befinden sich nicht in Untersuchungshaft, da keine Haftgründe nach der Strafprozessordnung vorliegen. Das Amtsgericht Pirna wird nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage entscheiden.
Quelle und Foto: Justiz Sachsen