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28 September 2022

Im Interesse der Rechtspflege: Katja Meier fordert Neuregelungen

München/Westsachsen/Dresden/Zwickau.- Anlässlich der Konferenz der Justiz- und Innenminister der Länder gestern in München unterbreitete Sachsens Justizministerin Katja Meier (Foto) mehrere Vorschläge zur Ausweitung der Fristen für die Ahndung von Verstößen im öffentlichen Dienst gegen das Mäßigungsgebot oder gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue im Bundesdisziplinargesetz. Sie befürwortet die Einführung von Möglichkeiten der Kürzung von Dienstbezügen bei einer vorläufigen Untersagung der Dienstgeschäfte auf Grundlage des Deutschen Richtergesetzes sowie eine klarstellende Regelung zum Verhältnis zwischen dem Disziplinarrecht und der Versetzung in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege. Unterstützt wurden die eingebrachten Vorschläge durch den Sächsischen Staatsminister des Innern Armin Schuster.
Ein Vorschlag betrifft das Deutsche Richtergesetz. Ziel ist es, die Herabsetzung von Dienstbezügen zu ermöglichen. »Es muss zukünftig die Möglichkeit bestehen, bei der vorläufigen Untersagung der Führung von Amtsgeschäften für Richterinnen und Richter Dienstbezüge herabsetzen zu können. Es erscheint mir nicht richtig, dass trotz fehlender Leistungserbringung die Bezüge in vollem Umfang weiterbezahlt werden müssen«, betonte Katja Meier. Gemäß § 35 DRiG kann das Gericht in einem der dort genannten Verfahren auf Antrag der Richterin oder dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen. Ein Antrag auf vorläufigen teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge ist insoweit bislang – anders als im Disziplinarrecht – im Deutschen Richtergesetz nicht vorgesehen.
»Wir brauchen zudem gesetzgeberische Klarheit beim Verhältnis zwischen Disziplinarrecht und dem Deutschen Richtergesetz, damit parallellaufende Verfahren keine Rechtsunsicherheiten schaffen«, so Katja Meier im Zusammenhang mit dem abschließend gemachten Vorschlag. Derzeit ist nicht definiert, in welchem Verhältnis das dienstrechtliche Ruhestandsverfahren gemäß §§ 31, 35 DRiG zu den disziplinarrechtlichen Regelungen steht. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll das Deutsche Richtergesetz um eine Regelung ergänzt werden, wonach die dort genannten Verfahren von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unberührt bleiben. Sowohl das Disziplinarrecht als auch das Deutsche Richtergesetz sehen Möglichkeiten vor, eine Richterin oder einen Richter seines Amtes zu entheben und bieten auch entsprechende Eilrechtsbehelfe. Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der beiden Vorgehensweisen sich unterscheiden, ist in Bezug auf die Eilrechtsbehelfe nicht eindeutig geklärt, dass beide Vorgehensweisen nebeneinander stattfinden können.
Diese Neuregelungen würden auch die Lösung der Personalprobleme am Zwickauer Amtsgericht erleichtern. Hier steht die Direktorin Eva-Maria Ast wegen ihrer grob unverhältnismäßigen, willkürlichen und völlig unplausiblen Entscheidungen seit langem in der Kritik.
Quelle und Foto: Sächsisches Staatsministerium der Justiz