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16 Juni 2021

Leserbrief: Zwickauer Richterin soll endlich ihren Fehler korrigieren

Sehr geehrte Frau Richterin Nitschke,
haben Sie vorsätzlich im Jahr 2012 das veraltete, also nicht mehr geltende Familienrecht im Verfahren 8 F 1059/07 angewandt und damit Art.111 Abs. 5 FGG - RG missachtet, oder ist Ihnen ein Fehler unterlaufen? Wenn die Anwendung des nicht mehr geltenden Familienrechtes ein Fehler war, warum wird er nicht korrigiert, obwohl ich schon im Oktober 2014 die Staatsanwaltschaft Zwickau um Überprüfung der gesamten Sache gebeten habe?
Sie sind auch in Kenntnis über die fehlerhafte Rechtsmitteleinlegung des Herrn JUDr.PhD. Reinhard Schübel. Danach brachte Frau Rößler am 02.05.2012 den Rechtskraftvermerk (RKV) „rechtskräftig seit 01.05.2012“ auf den Beschluss vom 23.03.2012 auf. Waren Sie einverstanden mit der Überklebung dieses RKV? Sollte so Ihr vermeintlicher Fehler vertuscht werden? Bitte beantworten Sie mir umgehend meine Fragen. Hier besteht dringender Klärungsbedarf, denn die Rechtslage ist eindeutig. Rechtsanwalt Kay Estel (Foto) von der Chemnitzer Kanzlei „Klaus Bartl & Kollegen“ formuliert es so:
„Sehr geehrte Frau Friedrich,
Ihre Frage, welches Verfahrensrecht in der vorliegenden Konstellation Anwendung hätte finden müssen, ist - nach zugegeben etwas aufwändigerer Recherche - dann doch recht eindeutig zu beantworten: Maßgebliche Norm für die Beanwortung der Frage ist Art. 111 Abs. 5 FGG-Reformgesetz. Demnach kommt dann neues Recht, hier also dasjenige des FamFG zur Anwendung, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches erstens mit einem Versorgungsausgleichsverfahren im Verbund steht/stand und zweitens im Versorgungsausgleichsverfahren zum 31.08.2010 noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen war. Beides ist hier der Fall. Das ursprüngliche Verfahren umfasste den Verbund von Scheidungsverfahren, Versorgungsausgleichsverfahren und Zugewinnverfahren. Da das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurde, war auf selbiges bis zum 31.08.2010 altes Verfahrensrecht auch anwendbar. (Dies wurde auch so umgesetzt, da im Februar 2010 ein Urteil erging. Nach neuem Recht hätte statt dessen ein Beschluss gefasst werden müssen.) Die Abtrennung des Zugwinnausgleichsverfahrens und die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bewirkte im Februar 2010 lediglich eine Auflösung des Verbundes. Da die Verfahren jedoch einmal miteinander im Verbund standen, hatte die Trennung der Verfahren keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Übergangsregeln des Art 111 FGG-RG. Zum 31.08.2010 lag nach den mir vorliegenden Informationen allerdings immer noch keine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor. Damit war ab dem 01.09.2010 sowohl für das Versorgungsausgleichsverfahren als auch das ehemals im Verbund geführte güterrechtliche Verfahren nach der eingangs benannten Norm die Anwendung des FamFG maßgeblich. Selbiges gilt insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtslage in einem vergleichbaren Fall bereits im August 2012 zugunsten der Anwendung des neuen Verfahrensrechts entschieden. Die betreffende Entscheidung habe ich Ihnen mit Augenmerk auf die Entscheidungsgründe auf Seiten 4 und 5 im Dateianhang beigefügt. Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG hätte die Beschwerde damit zwingend beim Ausgangsgericht, hier also dem Amtsgericht eingereicht werden müssen. Das Amtsgericht hat also mit der Aufbringung des Rechtskraftvermerkes Recht. Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte ... Mit freundlichen Grüßen, Kay Estel.“
Ich fordere alle Mitlesenden zur Beteiligung an der Klärung auf. Aller Wahrscheinlichkeit nach wurde im fraglichen Zeitraum in etlichen Fällen nach falschem Recht entschieden. Es betrifft also weitere Geschädigte. Und es kann jeden treffen, der in einen Prozess am Zwickauer Gericht verwickelt wird.
Mit freundlichen Grüßen, Claudia Friedrich.